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Auflassungsvormerkung

Die Vormerkung für den Eintrag in das Grundbuch wird auch Auflassungsvormerkung genannt.

Die Auflassungsvormerkung kann als Ankündigung eines Eigentumsüberganges verstanden werden. Die Auflassungsvormerkung kündigt diese jedoch nur an, vollzieht sie jedoch nicht. Die Ankündigung wird somit schon früher preisgegeben, obwohl die eigentliche Auflassung noch nicht begonnen hat. Die Rechte des Käufers sind durch den, im Grundbuch hinterlegten Kaufvertrag gesichert. Wenn man also einen Einblick in das Grundbuch nimmt, sieht man hier den hinterlegten Kaufvertrag für das Grundstück. Der Käufer wird vom Notar erst informiert den Kaufpreis zu zahlen, wenn die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist.