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Dienstbarkeit

Die Rechte an einem fremden Grundstück können auch als Dienstbarkeit bezeichnet werden.

An sich handelt es sich bei dem Begriff Dienstbarkeit um einen Oberbegriff, welcher nach BGB in drei unterschiedliche Arten von Dienstbarkeiten eingeteilt werden kann. Damit die Dienstbarkeiten abgesichert sind, sollten diese auf jeden Fall im Grundbuch eingetragen werden. Bei der Grunddienstbarkeit handelt es sich um eine Belastung eines bestimmten Grundstückes zugunsten des jeweiligen Eigentümers, dem ebenfalls ein anderes fremdes Grundstück gehört. Als Eigentümer des Grundstückes kann man selbst einem Eigentümer von einem fremden Grundstück bestimmte Rechte. Zugestehen lassen. Verbotsrechte, Geh- und Fahrrechte, sowie auch ein Leistungsrecht kann gewährt werden. Eine Grunddienstbarkeit entsteht, wenn sich die Eigentümer  untereinander einigen und diese Einigung entsprechend in das Grundbuch des zu belastenden Grundstückes eintragen lassen. Wenn jedoch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ausgestellt wird, handelt es sich hierbei um eine Erlaubnis für eine juristische oder natürliche Person, dass diese das belastende Grundstück in einzelnen Verhältnissen nutzen darf. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit unterscheidet sich dadurch,  dass die Beschränkungen nur auf einzelne Punkte der Grundstücksnutzung vorliegen, vom Nießbrauchrecht. Man kann auch zwischen der Grunddienstbarkeit und der persönlichen Dienstbarkeit unterscheiden.  Der Unterschied der beiden Dienstbarkeiten liegt darin, dass sie bei der persönlichen Dienstbarkeit einer bestimmten Person zugestanden wird und nicht dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann eingerichtet werden, wenn sich der Eigentümer und der Berechtigte untereinander einigen. Diese Einigung muss jedoch, damit sie wirksam ist, in das Grundbuch eingetragen werden. Somit ist nicht nur die Einigung der beiden Parteien festgehalten, sondern es besteht auch ein Schutz gegen mögliche Störer. Ein umfassendes Nutzungsrecht an einem belasteten Grundstück kann auch als Nießbrauch bezeichnet werden. Dieser ist vor allem häufig in Übergabeverträgen zu finden. Dies ist der Fall, wenn der Grundbesitz des damaligen Eigentümers noch zu Lebzeiten übergeben wird und das wirtschaftliche Eigentum in Form des Ertrages oder einer Nutzungsberechtigung  erhalten bleiben soll. Der Nießbrauch gestattet im Gegensatz zum bloßen Wohnungsrecht einem Elternteil, dass er selbst nach Übergabe des Mietobjektes an sein Kind nach wie vor die Miteinnahmen für sich behalten kann.