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Eigentumsgarantie

Das Eigentum an Ihrer Immobilie gewährleistet der Artikel 14 des Grundgesetzes.

Der Artikel 14 des Grundgesetzes gewährleistet jedoch nicht nur das Eigentum, sondern enthält auch verfassungsrechtliche verbürgte Eigentumsgarantien. Diese gilt als eine der wichtigsten rechtsstaatlichen Grundsätze im Grundgesetz. Das Grundgesetz schränkt das Eigentum jedoch in gewissen Maßen auch ein, denn es besagt, dass „Eigentum verpflichtet“. Außerdem wird darauf verwiesen, dass der Gebrauch von einer Immobilie auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit darf jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen. Wenn die Interessen des Eigentümers und der Allgemeinheit abgewägt wurden, muss die Enteignung per Gesetz erfolgen und auf jeden Fall das Ausmaß der Entschädigung regeln. Der Artikel 14 des Grundgesetzes schützt im Bereich des Erbrechts. Somit kann das Eigentum einer Person auch nach dem Ableben erhalten bleiben und ist somit nicht gefährdet. Die Eigentumsgarantie in Hinblick auf Immobilien nach Artikel 14 des Grundgesetzes lässt sich auch in § 903 des BGB wiederfinden. Das Gesetz besagt, dass der Eigentümer einer Immobilie mit dieser nach Belieben verfahren kann. Er ist auch dazu bemächtigt, andere Personen von deren Einwirkung auszuschließen, solang dies nicht gegen die Rechte Dritter oder das Gesetz verstößt. Die §§ 903 ff BGB regeln die nachbarrechtlichen Vorschriften. Hier ist festgehalten, welche Rechte und Pflichten der Eigentümer  des Grundstücks gegenüber seinem Nachbarn berücksichtigen sollte. Hierzu zählt beispielsweise die Duldungspflicht bei Überbau, das Notwegerecht und der Anspruch auf eine Grenzabmarkung. Die Grenzen von einer Eigentumsgarantie ergeben sich meist aus Duldungspflichten. Die Duldungspflicht besagt, dass sowohl ober- oder unterirdische Verlegungen von Telekommunikationsleitungen geduldet werden müssen. Auch das legen von Gas-, Wasser- oder Stromversorgungsleitungen über das benachbarte Grundstück müssen geduldet werden.