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Einheitswert

Der Einheitswert regelt die Höhe der Grundsteuer und spielt deshalb vor allem für Eigentümer einer Immobilie in München eine große Rolle.

Der Einheitswert soll gewährleisten, dass die Wirtschaftsgüter, welche an mehrere Steuerarten adressiert sind, im Sinne eine einheitlichen und gerechten Besteuerung auch einheitlich besteuert werden. Wenn ein Wirtschaftsgut von mehreren Steuerarten betroffen ist, kann dies zu Verwirrung führen und aus diesem Grund wird sie nicht mit den jeweils unterschiedlichen Werten besteuert. Welcher entsprechende Einheitswert genau bestimmt werden soll, ist im Bewertungsgesetz genau geregelt. Der Einheitswert spielt im Immobilienbereich nur bei der Grundsteuer, der Gewerbeertragssteuer und der Erbschaftssteuer eine große Rolle. Bevor die Höhe der Grundsteuer festgelegt werden kann, muss beim örtlichen Finanzamt immer erst die Höhe des Einheitswertes bestimmt und ein Einheitswertbescheid erlassen werden. Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag liefert der Einheitswertbescheid. Der Grundsteuermessbetrag wird in Kombination mit den Hebesetzen für die Grundsteuer der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden im Kreis München können individuell festgelegt werden. Diese Festlegung bestimmt hierdurch auch die Höhe der Grundsteuer. Der Einheitswert liegt deutlich unter dem Verkehrswert, wodurch breite Akzeptanz bei den Bürgern herrscht. Bei unbebauten Grundstücken gilt die Bewertung des Einheitswertes durch einen Vergleich mit den Verkaufspreisen von gleichartigen Grundstücken. Der Bodenrichtwert liefert hier die Grundlage für den Vergleich, denn dieser determiniert sowohl die Lage als auch die Größe sowie auch die Verkaufbarkeit. Bei bebauten Grundstücken hingegen werden verschiedene Grundstücksarten zur Bestimmung des Einheitswerts herangezogen. § 74 BewG besagt das sich auf bebauten Grundstücken meist eine nutzbare Baulichkeit befindet. Wenn bebaute Grundstücke bewertet werden sollen, muss zwischen sechs verschiedenen Grundstücksarten unterschieden werden. Die ersten drei Grundstücksarten sind Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke. Des weiteren kann unterschieden werden zwischen Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern. Bei diesen beiden Arten darf jedoch nicht mehr als die Hälfte für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzt werden. Die sechste und somit auch letzte Grundstücksart ist das sonstige bebaute Grundstück. Hierzu zählen beispielsweise Vereinshäuser, Kindergärten und Altersheime).